2013

Erzeugung von Strom und Wärme durch Blockheizkraftwerk im selbst genutzten Einfamilienhaus

Der Betreiber eines Blockheizkraftwerks im selbst genutzten Einfamilienhaus gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer, sofern er neben Wärme auch Strom erzeugt und diesen teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist. Hat er den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, so gilt der Eigenverbrauch von Strom und Wärme als umsatzsteuerpflichtige Entnahme. In seinem Urteil vom 12.12.2012 bekräftigte der Bundesfinanzhof, dass dieser Eigenverbrauch in der Regel zum am Markt üblichen Einkaufspreis für Strom und Wärme zu berechnen ist. Nur wenn dieser nicht zu ermitteln ist, dürfen die angefallenen, relativ hohen Selbstkosten angesetzt werden. Die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme bleibt dabei unberücksichtigt. Im Streitfall hatte die Klägerin in ihrem mit der Familie bewohnten Haus ein Blockheizkraftwerk installiert, das unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) produzierte. Aus dem Erwerb der Anlage hatte die Klägerin den vollen Vorsteuerabzug erhalten. Im Streitjahr 2006 betrug die produzierte Strom- und Wärmeenergie 78.354 kWh. Dem Eigenbedarf wurden insgesamt 60.071 kWh (davon 7.835 kWh Strom), also 76,67 % der insgesamt erzeugten Menge zugerechnet. Mit Bezug auf § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG setzte das Finanzamt die Selbstkosten an. Auf dieser Basis wurde die Umsatzsteuer festgesetzt. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das FG berücksichtigte lediglich einen Abschlag aufgrund der nicht zur Beheizung des Hauses geeigneten Abwärme. Im Ergebnis schätzte das FG den Anteil der unentgeltlichen Wertabgabe auf 70 % der gesamten produzierten Energiemenge und gelangte damit zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer. Die Klägerin beantragte im Revisionsverfahren, dass die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe nach den jeweiligen Einkaufspreisen ermittelt werde. Der Bundesfinanzhof hob nun das Urteil des FG auf, da es für den Eigenbedarf der Klägerin zu Unrecht - ohne die vorrangige Prüfung, ob ein Einkaufspreis für Strom und Wärme ermittelbar ist - die angefallenen Selbstkosten angesetzt hatte. Es sei unwichtig, in welchem Produktionsprozess die Energie erzeugt wurde. Die im eigenen Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme und Elektrizität sei in physikalischer und technischer Hinsicht gleichartig wie die in anderen Kraftwerken erzeugte. Dazu muss das FG jetzt weitere Feststellungen treffen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises ist verfassungsrechtlich unbedenklich

In seinem Urteil vom 13.12.2012 stellte der Bundesfinanzhof erneut klar, dass gegen die 1-%-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da Steuerpflichtige immer auch die Wahl haben, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Im Streitfall durfte der Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Es handelte sich um ein Gebrauchtfahrzeug, das der Arbeitgeber mit einer Fahrleistung von 58.000 km für drei Jahre geleast hatte. Dafür leistete er monatliche Leasingraten von rund 720 EUR. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 EUR. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 EUR. Da der Kläger kein Fahrtenbuch führte, setzte das Finanzamt als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1-%-Regelung einen Betrag in Höhe von 814 EUR monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen. Klage und Revision des Klägers blieben erfolglos. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen. Er betonte, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug, unabhängig davon, ob der Wert dadurch erhöht oder verringert wird, grundsätzlich unberücksichtigt bleiben und demzufolge auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeug grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist. Auch der Einwand des Klägers, dass Neufahrzeuge kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden, wurde zurückgewiesen. Der Bundesfinanzhof erläuterte dazu, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liegt. Der Arbeitgeber übernimmt auch sämtliche damit verbundenen Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparaturen und Wartungskosten sowie insbesondere die Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen sind weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet. Sofern der Bundesfinanzhof in Fällen der Jahreswagenbesteuerung, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf, auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstellt, wird hierbei der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts konkret ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet. In diesem Fall gehen dann in die Bemessungsgrundlage neben sämtlichen übrigen Kraftfahrzeugkosten auch die konkreten Anschaffungskosten statt eines typisierenden Bruttolistenneupreises ein.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Anscheinsbeweis und 1-%-Regelung

Freigrenze für Zuwendungen des Arbeitgebers im Rahmen von Betriebsveranstaltungen

Mit Urteil vom 20.02.2013 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Kosten aus Anlass einer Betriebsveranstaltung in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten sind, sofern die seit 2002 geltende Freigrenze in Höhe von 110 € je Veranstaltung überschritten wird. Zur Feststellung, ob der Freibetrag erreicht ist, sind alle den Arbeitgeber betreffenden Kosten der Veranstaltung einzubeziehen und gleichmäßig auf alle teilnehmenden Arbeitnehmer zu verteilen. Voraussetzung ist dabei, dass die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind. Im Streitfall hatte eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, die Klägerin, im Streitjahr 2007 für ihre Mitarbeiter ein Sommerfest durchgeführt. Die Kosten je Teilnehmer beliefen sich auf 175 €. Das Finanzamt behandelte deshalb die dem Arbeitgeber entstandenen Kosten insgesamt als lohnsteuerpflichtig und erhob entsprechend § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschale Lohnsteuer. Das FG wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof jedoch sah die Revision der Klägerin als begründet an und hob das angefochtene Urteil auf. Die Forderung der im Revisionsverfahren vertretenen Auffassung der Klägerin, dass die Freigrenze durch den Bundesfinanzhof an die Preisentwicklung anzupassen sei, lehnte er ab, da das nicht Aufgabe der Gerichte ist. Allerdings weist der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung darauf hin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben. Die Struktur der Veranstaltungskosten muss also genau analysiert werden. Diese Aufgabe fällt deshalb dem FG in einem zweiten Rechtsgang zu. Es muss nach den genannten Grundsätzen die Ermittlung der als Arbeitslohn zu beurteilenden Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung und die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die Arbeitnehmer der Klägerin, soweit sie teilgenommen haben, erneut vornehmen. Nur wenn das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Höchstbetrag von 110 € überschritten wurde, sind die Gesamtkosten in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten und auch zu versteuern.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung

Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der allgemeinen Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 13.11.2012. Der Kläger, ein Arbeitnehmer, machte im zugrunde liegenden Streitfall in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Fahrtkosten für die Heimfahrten sowie die Kosten für die Unterkunft und einen gesondert angemieteten PKW-Stellplatz am Arbeitsort geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten für den PKW-Stellplatz unberücksichtigt. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg, da die Unterhaltskosten für den PKW mit der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten abgegolten seien. Der Bundesfinanzhof hob nun die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Als Mehraufwendungen sind in dem Falle Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen, die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort (begrenzt auf den durchschnittlichen Mietzins einer 60-qm-Wohnung) sowie sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen. Hierzu können demnach auch Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage zählen, sofern die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort erforderlich ist. Das FG muss nun in einem zweiten Rechtsgang die Notwendigkeit der Anmietung des Stellplatzes prüfen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Doppelte Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaushalt

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Mit seinem Urteil vom 28.08.2012 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass bei der Entscheidung, ob gegenüber einem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von mindestens 2.500 EUR festgesetzt wird, unbedingt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten ist. Dieser besitzt Verfassungsrang. Das Finanzamt darf also nicht im Rahmen seines Entschließungsermessens davon ausgehen, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führt - unabhängig davon, ob ihn ein Schuldvorwurf trifft. Auch ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, wenn bei der Entscheidung, ob ein Verzögerungsgeld angemessen ist, die Summe der Pflichtverletzungen zugrunde gelegt wird, beim anschließenden Auswahlermessen aber auf die einzelne Pflichtverletzung abgestellt und diese jeweils ohne die Gesamtheit der Verstöße betreffenden Erwägungen in Höhe von 2.500 EUR sanktioniert wird. Im Streitfall hatte das Finanzamt erstmals am 25.11.2009 im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 von einer GmbH, der Klägerin, verschiedene Nachweise gefordert. Seitens des Finanzamts wurde die Frist mehrfach verlängert, da es der Klägerin nicht gelang, die Unterlagen aus Großbritannien bzw. Amerika herbeizuschaffen. Am 12.05.2010 forderte das Finanzamt erneut, die fehlenden Unterlagen bis 25.05.2010 einzureichen und kündigte zugleich ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 EUR und maximal 250.000 EUR an, sofern die Unterlagen nicht fristgerecht und vollständig eingereicht würden. Da die Klägerin auch diese Frist nicht einhielt, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 31.05.2010 ein Verzögerungsgeld in Höhe von 5.000 EUR fest. Dieses wurde mit der Dauer der Fristüberschreitung sowie der Beeinträchtigung der Beendigung der Betriebsprüfung begründet. Die Höhe des Verzögerungsgeldes sei für zwei Pflichtverletzungen (kein Nachweis der Rückstellungen sowie kein Nachweis der Kosten für  "Management Fee") jeweils in Höhe des vorgeschriebenen Mindestbetrages festgesetzt worden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann aber Letzteres zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots nur dann in Betracht kommen, wenn das Finanzamt im Rahmen der Ausübung seines Entschließungsermessens zu dem nachvollziehbaren und begründeten Ergebnis gekommen ist, dass jede einzelne der in Frage stehenden Mitwirkungspflichten die Belastung des Steuerpflichtigen mit einem Verzögerungsgeld in Höhe von mindestens 2.500 EUR rechtfertigt. Das Finanzamt hat bei seinem Entschließungsermessen (Entscheidung über die Festsetzung eines Verzögerungsgelds) die Nichtvorlage der angeforderten prüfungsrelevanten Unterlagen und damit eine zusammenfassende Würdigung aller Pflichtverletzungen der Klägerin zugrunde gelegt. Hiernach ist gemäß den vorstehenden Erläuterungen ausgeschlossen, diesen Beurteilungsgegenstand im Rahmen des Auswahlermessens aufzulösen, d.h. für jede einzelne Verletzung der Mitwirkungspflichten ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 EUR anzusetzen. Zudem ist aus den Bescheiden des Finanzamts nicht klar erkennbar, dass das Verzögerungsgeld mit Rücksicht auf die Sanktionsuntergrenze von 2.500 EUR festgelegt wurde. Eher liegt nahe, dass die Behörde von einer verschuldensunabhängigen Vorprägung in dem Sinne ausgegangen ist, dass die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtungen grundsätzlich die Sanktion des Verzögerungsgeldes trage. Diese Auffassung ist jedoch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Die Festsetzung des Verzögerungsgeldes gegenüber der Klägerin konnte daher keinen Bestand haben.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz