2012

Nachträglicher Wechsel des Betreibers einer Fotovoltaikanlage

Das Bayerische Landesamt für Steuern nahm in einer Verfügung vom 17.02.2012 zu Fällen Stellung, in denen Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen droht, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Auf-Dach-Fotovoltaikanlage beziehen. Diese beantragten nun, die Unternehmereigenschaft rückwirkend auf den Ehepartner oder andere Familienangehörige zu übertragen. Aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich, wem eine Leistung als Unternehmer zuzurechnen ist. Trat bisher ein Ehepartner gegenüber dem Netzbetreiber nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen als Lieferant des Stroms auf, ist ihm auch diese unternehmerische Tätigkeit zuzuordnen. Die rückwirkende Übertragung der Unternehmereigenschaft auf eine andere Person scheidet aus, weil dies den tatsächlich abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen widerspräche. Allerdings kann in der Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person mit allen Rechten und Pflichten als Vertragspartner auftreten. Dieser ist dann ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Vertrages die unternehmerische Tätigkeit zuzurechnen. Maßgeblich sind hierbei die Mitteilung des Namens des neuen Betreibers an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur sowie die Abrechnungen des Netzbetreibers gegenüber dem neuen Unternehmer. Unerheblich ist in dem Zusammenhang, ob das Eigentum an der Anlage auf den neuen Unternehmer übergegangen ist. Steuerliche Auswirkungen beim bisherigen Unternehmer sind davon abhängig, in welcher Form die Anlage dem Übernehmer zur Verfügung gestellt wird. Bei Eigentumsübertragung – entgeltlich oder unentgeltlich – auf den neuen Unternehmer, liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG vor. Bei Verpachtung wird eine steuerpflichtige Vermietung einer Betriebsvorrichtung ausgeführt. Bei bewusster und auf Dauer unentgeltlicher Nutzungsüberlassung, wird insofern die unternehmerische Tätigkeit eingestellt und die FV-Anlage in das Privatvermögen überführt – mit entsprechenden ertrag- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten

Nach dem Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2012 sind Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn sie zur Wahrung des Beitragsrückerstattungsanspruchs bei der Krankenversicherung nicht geltend gemacht wurden. Durch die Vorschrift des § 33 EStG sollen unbillige Härten bei der Besteuerung vermieden bzw. beseitigt werden. Das setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch die entstandenen Aufwendungen tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wurde. Eine solche endgültige wirtschaftliche Belastung tritt dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen Geldleistungen in Form von Erstattungszahlungen zufließen. Wären Aufwendungen, für die Erstattungen vereinnahmt wurden, weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, träte eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein. Verzichtet der Steuerpflichtige allerdings bewusst auf Erstattungszahlungen, auf die er aber einen Anspruch gehabt hätte, um - wie im Streitfall - eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nimmt dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit, der aber für eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen notwendig ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten

Bislang wurde die steuerliche Geltendmachung von Bewirtungsaufwendungen bei Arbeitnehmern äußerst kritisch betrachtet. Anhand eines Prüfungsschemas müssen für jeden Einzelfall alle Umstände beachtet werden. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen nahm nun dazu in einer Verfügung vom 29.11.2011 Stellung und erließ unter Berücksichtigung begünstigender aktueller Rechtsprechung einige Grundsätze. Demnach ist ein möglicher Abzug dem Grunde nach sowie der Höhe nach zu bewerten. Wesentlich sind Anlass und Ort der Bewirtung sowie die Teilnehmer und der Einladende.  So schließt ein persönlicher Anlass (Dienstjubiläum, Beförderung, Verabschiedung in Ruhestand) einen Werbungskostenabzug nicht aus, wenn die Feier bzw. der Empfang in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfindet. Ein Empfang in einer luxuriösen Umgebung dagegen unter Einbeziehung von Bekannten und Verwandten wäre Merkmal einer privaten Veranlassung. Als berufliche Veranlassung wäre auch zu werten, wenn  Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse sowie Verbandsfunktionäre und Kollegen teilnehmen. Tritt allerdings der Arbeitgeber als Gastgeber auf und bestimmt er ohne Mitspracherecht des Arbeitnehmers die Gästeliste, handelt es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers. Unabhängig von einer Würdigung der Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten ist, ob der Arbeitnehmer ein variables oder festes Gehalt bezieht, weil sich auch bei nur Festbezügen eine berufliche Veranlassung ergeben kann (Motivation der Mitarbeiter). Nach § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass auch bei den Werbungskosten nur bis zu 70 % der Aufwendungen abzugsfähig. Diese Abzugsbeschränkung gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst als bewirtende Person auftritt, weil es sich z. B. um ein „Fest des Arbeitgebers” handelt und er lediglich mit einem bestimmten Betrag beteiligt ist, wenn er erfolgsabhängige Bezüge hat und Mitarbeiter bewirtet, um sie zu Leistungssteigerungen zu motivieren oder wenn er aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen seines Arbeitgebers trägt (z. B. eine Antrittsvorlesung eines Chefarztes mit anschließendem Empfang). In diesen Fällen sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Entfernungspauschale für "offensichtlich verkehrsgünstigere" Straßenverbindung

Mit zwei Urteilen vom 16.11.2011 (VI R 19/11 und VI R 46/10) konkretisiert der Bundesfinanzhof, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung berücksichtigt werden. Ist allerdings eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" und wird diese vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt, kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG auch dann die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Vor allem ist nicht in jedem Fall eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten erforderlich. In einem der strittigen Fälle wies das FG eine Klage ab, weil die nach seiner Auffassung erforderliche stets zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten nicht nachgewiesen werden konnte. Im zweiten Fall gab das FG der Klage teilweise statt, berücksichtigte aber bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Kläger tatsächlich nicht benutzte Verbindung, die dem FG jedoch verkehrsgünstiger erschien. Der Bundesfinanzhof begründete in seinen Urteilen, dass z.B. auch die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. ä. in die Beurteilung einzubeziehen sind. Eine Straßenverbindung kann dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitnehmer eine andere – längere - Straßenverbindung nutzt und auf diese Weise die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Das gilt auch dann, wenn dabei eine geringere Zeitersparnis als 20 Minuten zu erwarten ist. Außerdem wurde klargestellt, dass nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine andere mögliche, aber von ihm nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Fördervoraussetzungen für Partikelminderungssysteme

Seit dem 01.02.2012 ist die Antragstellung für eine Förderung zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Rußpartikelfiltern möglich. Die Förderung beträgt je Fahrzeug einmalig 330 Euro (Festbetragszuschuss). Bei der Antragstellung ist einiges zu beachten. Die Förderung ist möglich für PKW, die bis einschließlich 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen und einer besonderen Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die ebenfalls bis einschließlich 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden sowie für leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16.12.2009 erstmals zugelassen wurden. Die Nachrüstung muss zwischen dem 01.01.2012 bis einschließlich 31.12.2012 erfolgen (auf Eintrag in den Fahrzeugpapieren achten). Vor dem 01.01.2012 durchgeführte Nachrüstungen sind nicht förderfähig. Außerdem muss das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Antragstellerin bzw. den Antragsteller im Inland zugelassen sein. Unternehmen müssen zudem die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen beachten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, sofern für das Fahrzeug eine Steuerbefreiung nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vorliegt oder bereits eine Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen erfolgte. Das Online-Antragsformular ist unter www.code.bafa.de/pmsf abrufbar. Die Frist zur Antragstellung endet mit Ablauf des 15.02.2013 (Ausschlussfrist).

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz