2010

EU-Ministerrat beschließt Vereinfachung zur elektronischen Rechnung

Am 13.07.2010 beschloss der EU-Ministerrat eine Neufassung des Artikel 233 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, die eine wesentliche Vereinfachung der elektronischen Rechnung betrifft. Ziel des EU-Ministerrates war es, vereinfachte Anwendungsvoraussetzungen für elektronische Rechnungen zu schaffen, die schlussendlich zu Kostenreduzierungen in den Unternehmen führen sollen. Es wird zukünftig bei Rechnungsstellung den Partnern überlassen, die Authentizität, Integrität und Lesbarkeit einer Rechnung sicherzustellen – unabhängig davon, ob die Rechnung auf Papier gedruckt oder elektronisch übermittelt wird. Zulässig sind hierfür alle Verfahren, die einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den erbrachten Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen und der Rechnung zuverlässig herstellen. Die bislang zwingend vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur beziehungsweise das EDI-Verfahren werden nur noch beispielhaft angeführt. Über diese Vereinfachung hinaus wird den in den Mitgliedsstaaten zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken ein Online-Zugriffsrecht auf die Rechnungen eingeräumt, das auch grenzüberschreitend möglich sein soll. Die Änderung soll bis Ende 2012 durch die EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel:

Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen

 

Weitere Klärung beim Abzug von Ausbildungskosten

Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 06.05.2010 zu einer weiteren Klärung der Frage, was unter einer erstmaligen Berufsausbildung zu verstehen ist, beigetragen. Eine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt demnach nur vor, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Dies ist der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Eine Qualifizierungsmaßnahme mit dem Ziel, innerhalb eines Berufes Teilaufgaben zu übernehmen, wird demzufolge nicht als Erstausbildung anerkannt.

Bislang gab es insofern keine klare Definition zum Begriff der erstmaligen Berufsausbildung, weder in § 12 Nr. 5 EStG noch an anderer Stelle. Insbesondere war diese Frage bisher sowohl in der Rechtsprechung des BFH als auch in der Darstellung der Verwaltungsmeinung nicht behandelt und abschließend geklärt worden.

Die Frage, ob und was als erstmalige Berufsausbildung oder Erststudium gilt, ist von enormer Bedeutung, da sich daran die steuerliche Beurteilung der im Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen Aufwendungen orientiert.

Hinweis: Zuletzt hatte der BFH mit Urteil vom 18.06.2009 entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Aufwendungen für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn dem Studium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Hochwasser-Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

Mit Erlass vom 09.08.2010 hat das Sächsische Staatsministerium der Finanzen verschiedene Maßnahmen zur steuerlichen Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang August entstandenen Schäden veröffentlicht.

Im Erlass ist unter anderem geregelt, dass Anträge auf Stundung von Steuerzahlungen sowie auf Anpassung von Vorauszahlung von nachweislich unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen bis 31.12.2010 erleichtert gewährt werden sollen. Ferner sollen Vollstreckungsmaßnahmen bei unmittelbar vom Hochwasser Betroffenen ausgesetzt werden.

Für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden – soweit es sich nicht um Erhaltungsaufwand handelt – sowie die Ersatzbeschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sollen Sonderabschreibungen möglich sein. Zudem soll es in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag möglich sein, steuerwirksam Rücklagen für den Ersatz von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu bilden. Darüber hinaus gibt es eine Reihe weiterer steuerlicher Erleichterungen für durch das Hochwasser Geschädigte.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Schäden durch Hochwasser können Einkommensteuer mindern

Sofern einem Steuerpflichtigen durch ein unabwendbares Ereignis, wozu ein Hochwasser – wie gerade in Sachsen erlebt – gehört, Aufwendungen entstehen, die dazu dienen, existenziell notwendige Gegenstände wiederzubeschaffen bzw. Schäden zu beseitigen, können diese Aufwendungen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung des Jahres, in dem die Aufwendungen entstanden sind, geltend gemacht werden und somit die Einkommensteuer vermindern.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

1-%-Regelung nur für zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen anwendbar

Mit seinem Urteil vom 21.04.2010 hat der BFH entschieden, dass die 1-%-Regelung nur anzuwenden ist, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken darf nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird. Denn der Beweis des ersten Anscheins spricht nur dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Insbesondere, wenn die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges arbeitsrechtlich verboten ist, kann nicht angenommen werden, dass ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt privat nutzt. Untermauert wird diese Annahme, wenn der Arbeitnehmer über ein Privatfahrzeug verfügt, das sich hinsichtlich Leistung und Ausstattung vom Dienstwagen nicht unterscheidet bzw. sogar besser ist. Das gilt auch für im Unternehmen angestellte Angehörige des Arbeitgebers.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel:

1-%-Regelung bei mehreren PKW im Betriebsvermögen

Vertragswidrige private Fahrzeugnutzung