2010

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung von Gewerbeobjekten

In seinem Urteil vom 20.07.2010 stellte der Bundesfinanzhof klar, dass bei der Vermietung von Gewerbeobjekten - anders als bei Wohnobjekten - die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen ist. Insbesondere bei der langfristigen Vermietung von Gewerbeobjekten wird damit die Anerkennung von Verlusten erschwert. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren 2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Seine Vermietungsbemühungen waren wenig zielstrebig und auch nicht effektiv. Vor allem durch Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung erzielte er erhebliche Werbungskostenüberschüsse. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil die Ergebnisse der Vorinstanzen, die mangels hinreichenden Nachweises der Einkünfteerzielungsabsicht in den Streitjahren die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannten. Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen, wovon bei Wohnimmobilien auch grundsätzlich auszugehen ist. Bei Gewerbeimmobilien ist diese Absicht im Einzelfall konkret festzustellen. Im Zweifel trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Ist beispielsweise ein Objekt aufgrund seiner baulichen Gestaltung nicht vermietbar, so muss der Steuerpflichtige - will er seine Vermietungsabsicht belegen – zielorientiert darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Veränderungen, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Nimmt er untätig den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den ernsthaften Entschluss zu vermieten.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs

Mit Urteil vom 19.05.2010 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines im Unternehmensvermögen befindlichen PKW ausschließlich entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche sogenannte 1-%-Regelung oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Vereinfachungsregelung eine einheitliche Schätzung ist, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann. Demzufolge ist die Kombination verschiedener Methoden bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht statthaft. Das bedeutet, dass ein Unternehmer nicht von dem ertragsteuerlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der sogenannten 1-%- Regelung ausgehen und sodann einen prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln darf. Bedient sich ein Unternehmer der 1-%-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, darf er zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ausschließlich einen pauschalen Abschlag von 20 % für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten vornehmen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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1-%-Regelung nur für zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen anwendbar

Bundesverfassungsgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 08.09.2010 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags geäußert. Es hat insbesondere festgestellt, dass es nicht zwingend einer zeitlichen Befristung des als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags bedarf.
Grundlage der Entscheidung war eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts, mittels derer die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 überprüft werden sollte. Die Vorlage wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die über mehr als ein Jahrzehnt andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags mit der Vorstellung des Verfassungsgebers von der Ergänzungsabgabe als nachrangiges, zeitlich beschränktes Finanzierungsmittel nicht vereinbar sei. Weiterhin vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass eine nachhaltige Finanzlücke allein durch auf Dauer angelegte Steuererhöhungen, nicht aber durch die Fortführung einer Ergänzungsabgabe geschlossen werden dürfe. Zudem hätte der Solidaritätszuschlag schon wegen der in den letzten Jahren immer wieder erfolgten Steuerermäßigungen entfallen müssen. Das Bundesverfassungsgericht ist schlussendlich keinem der Punkte gefolgt und hat entschieden, dass die Vorlage unzulässig sei, weil sich das Finanzgericht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wesen der Ergänzungsabgabe nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Dies erscheint grundsätzlich leider auch schlüssig. Insbesondere die These des Finanzgerichtes, wonach der Solidaritätszuschlag auf Grund in den letzten Jahren erfolgter Steuerermäßigungen hätte entfallen müssen, kann nur als netter Versuch gewertet werden, denn der durchschnittliche Steuerbürger dürfte sich fragen, welche tatsächlichen und spürbaren Steuerermäßigungen das Finanzgericht meint!
Es bleibt nun abzuwarten, wie die Politik mit diesem Urteil umgehen wird.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
 
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Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern

Sogenannte Erstattungszinsen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der BFH mit Urteil vom 15.06.2010 entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert. Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Nach neuester Rechtsprechung sind nun Erstattungs- und Nachzahlungszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich. Der BFH hält dabei an dem in § 12 Nr. 3 EStG geregelten Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen fest, ändert jedoch die Beurteilung der Erstattungszinsen, die bislang als steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen wurden.

Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2010 will der Gesetzgeber durch eine Anpassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG klarstellen, dass Erstattungszinsen auch weiterhin steuerpflichtig sein sollen - die Rechtsprechung des BFH wird insofern von der Finanzverwaltung nicht übernommen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Anlage KAP 2009

Sogenannte Erstattungszinsen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat der BFH mit Urteil vom 15.06.2010 entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung teilweise geändert. Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Nach neuester Rechtsprechung sind nun Erstattungs- und Nachzahlungszinsen hinsichtlich der Einkommensteuer insgesamt steuerrechtlich unbeachtlich. Der BFH hält dabei an dem in § 12 Nr. 3 EStG geregelten Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen fest, ändert jedoch die Beurteilung der Erstattungszinsen, die bislang als steuerbare Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen wurden.

Anmerkung: Mit dem Jahressteuergesetz 2010 will der Gesetzgeber durch eine Anpassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG klarstellen, dass Erstattungszinsen auch weiterhin steuerpflichtig sein sollen - die Rechtsprechung des BFH wird insofern von der Finanzverwaltung nicht übernommen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Anlage KAP 2009

Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler geändert

Zu einer Erleichterung beim Antragsverfahren auf Beitragsermäßigung von in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig Versicherten führt die dritte Änderung der Beitragverfahrensgrundsätze für Selbstzahler vom 06.05.2010. Ab 01.06.2010 können freiwillig Versicherte eine individuelle Prüfung ihrer Vermögensverhältnisse fordern und so erreichen, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Basis der tatsächlichen Einkünfte und nicht pauschal nach der Mindestbemessungsgrundlage (derzeit € 1.916,25 pro Monat) berechnet werden. Dies kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn im Einkommensteuerbescheid neben relativ niedrigen Einkünften aus Gewerbetrieb bzw. selbständiger Tätigkeit auch geringe oder sogar negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen enthalten sind. Bislang wurde in diesen Fällen von den Krankenkassen pauschal unterstellt, dass verwertbares Vermögen vorhanden sei und eine Beitragsermäßigung verweigert - unabhängig vom tatsächlichen Wert der Vermögensgegenstände und deren Verwertbarkeit. Durch die Änderung können sich in bestimmten Fällen leicht Entlastungen von monatlich € 100,00 bei den Beiträgen zur freiwilligen Kranken- sowie Pflegeversicherung ergeben.  

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz