2010

Rainer Brüderle auf der Schnellstraße zur Vollbeschäftigung

In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ist heute zu lesen, dass sich der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie auf der Schnellstraße zur Vollbeschäftigung befindet. Mancher mag sich fragen, wo er gerade unterwegs ist. Sollte er tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland sein, ist in unser aller Interesse zu hoffen, dass er auf seinem Trip nicht geblitzt wird!

 

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Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Erneute doppelte Haushaltsführung am früheren Beschäftigungsort bedingt keinen Wohnungswechsel

Wurde eine doppelte Haushaltsführung beendet, kann sie zu einem späteren Zeitpunkt am früheren Beschäftigungsort auch in der dazu schon früher genutzten Wohnung erneut begründet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 08.07.2010. Diese Situation kann eintreten, wenn ein Beschäftigter zeitweilig an einen anderen Beschäftigungsort beordert wird und der Haushalt in der Wohnung am bisherigen Arbeitsort nicht mehr geführt wird. Dort ist dann die doppelte Haushaltsführung beendet. Nimmt der Beschäftigte erneut seine Arbeit am vorherigen Beschäftigungsort auf, so muss er nicht zwingend eine neue Wohnung beziehen, um eine doppelte Haushaltsführung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG zu begründen. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob es sich um eine Miet- oder Eigentumswohnung handelt. Ist abzusehen, dass er an die alte Arbeitsstätte zurückkehren wird, kann eine Eigentumswohnung auch behalten werden, um später wieder am Beschäftigungsort dort wohnen zu können. Relevant für eine doppelte Haushaltführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist die Beschäftigung außerhalb des Ortes, in dem der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält, und dass er auch am Beschäftigungsort wohnt. Der Steuerpflichtige ist danach berechtigt, die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Dies gilt unter Beachtung der Dreimonatsfrist auch für die Mehraufwendungen für die Verpflegung.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Handschriftliches Fahrtenbuch kann durch Computeraufzeichnung ergänzt werden

Ein ungewohnt großzügiges Urteil erging am 14.04.2010 durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Die Richter erkannten eine das handschriftliche Fahrtenbuch ergänzende Excel-Liste zum Nachweis des tatsächlichen Umfanges der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeuges an. Der geldwerte Vorteil eines Steuerpflichtigen bei privater Nutzung eines Firmenwagens kann durch die sogenannte 1-%-Regelung oder durch exakten Nachweis mittels Fahrtenbuch ermittelt werden. An die ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuches werden seitens der Finanzverwaltung strenge Ansprüche gestellt. Es muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Außerdem sind für jede Fahrt die gefahrenen Kilometer, der Gesamtkilometerstand nach Fahrtende sowie bei Dienstfahrten die besuchten Geschäftspartner bzw. Kunden namentlich aufzuführen. Computergestützt geführte Fahrtenbücher werden nur dann anerkannt, wenn die Angaben nicht nachträglich jederzeit verändert werden können. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte nach Ansicht des Finanzamtes das handschriftliche Fahrtenbuch Mängel. Der Steuerpflichtige hatte daraufhin unter Zuhilfenahme seines Terminkalenders eine Excel-Datei erstellt, die nicht anerkannt wurde. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte nun zugunsten des Steuerpflichtigen, da auch das handschriftliche Fahrtenbuch zeitnah geführt war, keine Lücken aufwies, in gebundener Form vorlag und die Kilometerstände mit den Kilometerangaben in der Excel-Liste übereinstimmten. Die Richter wiesen aber darauf hin, dass die Computeraufzeichnungen nur im Zusammenhang mit dem zeitnah geführten handschriftlichen Fahrtenbuch verwendbar seien. Allerdings legte die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil Revision ein.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs

Keine Verdopplung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Nutzung mehrerer Wohnungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.07.2010 entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag in Anspruch nehmen können. In der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erkennt der Bundesfinanzhof keinen Anhaltspunkt für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung. Die Steuerermäßigung erfolgt auf Antrag und kann 20 %, höchstens aber 600 € (aktuelle Gesetzesfassung: 1.200 €), der Aufwendungen des Steuerpflichtigen betragen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Es kann demzufolge nicht geschlussfolgert werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung bis zum Höchstbetrag auch mehrfach, also objektbezogen, zu gewähren sei. Allerdings gilt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht wurden. Mit diesem Urteil ist insbesondere keine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu beklagen, da auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, die Höchstbeträge ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen können. Es ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, nicht aber der Familienstand entscheidend.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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Abgrenzung von haushaltsnaher Dienstleistung und Handwerkerleistung

Keine Betriebsausgaben ohne Nennung der Empfänger

Das Finanzgericht Hamburg wies mit seinem Urteil vom 07.09.2010 die Klage eines Taxiunternehmers ab, der – nach Auffassung des Finanzamts – Umsätze zu niedrig angegeben hat, sodass diese durch das Finanzamt geschätzt wurden. Gegen die Umsatzschätzung klagte er nun erfolglos. Ausgangspunkt war, dass eine im Vorfeld beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung verschiedene Beanstandungen ergab – wie fehlende Schichtzettel, Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Laufleistungen der Fahrzeuge. Das Finanzamt erließ daraufhin auf Basis von Umsatzschätzungen für die strittigen Jahre 2004 bis 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer erheblichen Steuernachzahlung führten. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte in seinem Urteil nicht nur die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Umsätze, sondern billigte auch die Anwendung der  Vorschrift des § 160 Abgabenordnung, wonach Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzverwaltung, die Empfänger der Betriebsausgaben zu benennen, nicht nachkommt. Die Schätzungsmethode führte beim Taxiunternehmer zu jährlich mehr Umsätzen und infolgedessen eigentlich auch zu mehr Betriebsausgaben, sodass sich der Mehrgewinn in einem für den Kläger erträglichen Rahmen bewegt hätte. Aufgrund seiner Weigerung, dem Finanzamt die Empfänger der vermuteten Mehrbetriebsausgaben zu benennen, blieben diese Betriebsausgaben jedoch unberücksichtigt mit der Folge, dass die Umsatzhinzuschätzungen im Ergebnis nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlugen. Der Kläger musste aufgrund mangelnder Kooperation dafür einstehen, dass letztlich mit seiner Hilfe andere Schwarzarbeit leisten und Steuern hinterziehen bzw. Sozialleistungen erhalten können. Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg ist noch nicht rechtskräftig.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz