Zurechnung von Kinderbetreuungskosten

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof stellte in seinem Urteil vom 25.11.2010 klar, dass bei zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden können, der sie auch getragen hat. Sofern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragswegs als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass beispielsweise eine Mutter mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages für ihr Kind eigene Interessen wahrt, da die Kindertagesstätte sie von der ihr obliegenden Personensorge entlastet und ihr damit eine Erwerbstätigkeit ermöglicht. Zwar nützt die Unterbringung des Kindes in der Kindertagesstätte auch dem Vater, der rechtlich ebenfalls zur Betreuung verpflichtet ist, eine Zurechnung von Aufwendungen nach den Grundsätzen der Abkürzung des Vertragsweges würde aber voraussetzen, dass die aufgrund des Betreuungsvertrages zu erbringenden finanziellen Leistungen eindeutig der Erwerbssphäre des Vaters zuzuordnen sind bzw. wegen seiner eigenen Erwerbstätigkeit und nicht der Erwerbstätigkeit der Mutter anfallen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs erging zu § 4f EStG in der im Streitjahr 2006 gültigen Fassung. Derzeit ist die Abziehbarkeit in § 9c EStG geregelt. Außerdem sei auf das geplante Steuervereinfachungsgesetz 2011 verwiesen, welches unter anderem auch eine Neuregelung der Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten beinhalten soll.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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