Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage

von Björn Keller

In gleich drei Urteilen vom 19.07.2011 äußerte sich der Bundesfinanzhof zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage (FV-Anlage) zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. Danach gilt ein privater Betreiber einer FV-Anlage umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer, sofern er den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert. Er ist grundsätzlich berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Aufwendungen, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen, abzuziehen. Im ersten Fall (Az. XI R 29/09) installierte ein privater Stromerzeuger seine FV-Anlage auf dem Dach eines von ihm zum Zwecke der Stromerzeugung errichteten, ansonsten aber nicht genutzten Schuppens. Hier kann der Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Schuppens nur teilweise beansprucht werden, und zwar nur für den Anteil, der für die Stromlieferungen unternehmerisch genutzt wird. Voraussetzung ist dabei, dass die unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens 10 % der Gesamtnutzung beträgt. Anderenfalls gilt nach dem UStG die Lieferung eines Gegenstands (hier: Schuppens) als nicht für das Unternehmen ausgeführt und würde demzufolge auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Im zweiten Fall (Az. XI R 21/10) installierte ein privater Stromerzeuger eine FV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er gleichzeitig zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. Aufgrund der gesamten Nutzung des Carport kann dieser nach Rechtslage im Streitjahr 2008 insgesamt dem Stromerzeugungsunternehmen zugeordnet werden und berechtigt zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten in vollem Umfang. Voraussetzung ist wiederum eine unternehmerische Nutzung von mindestens 10 %. Die private Verwendung des Carports muss allerdings als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass seit 01.01.2011 der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen auch nur noch teilweise möglich ist. Nach § 15 Abs. 1b UStG ist der Vorsteuerabzug u. a. für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen. Im dritten Fall (Az. XI R 29/10) ließ ein privater Stromerzeuger das Dach einer bereits vorhandenen, aber leer stehenden Scheune neu eindecken. Auf der Südseite des Daches installierte er eine FV-Anlage. Ein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches kann hier ebenfalls nur teilweise gestattetet werden, nämlich nur in dem Umfange des unternehmerischen Nutzungsanteils an der gesamten Scheune. Die 10 %-Grenze gilt in diesem Falle nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen. Der Bundesfinanzhof empfiehlt für die Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteil einen Umsatzschlüssel, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer FV-Anlage gegenübergestellt wird. Der Bundesfinanzhof verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

Ähnliche Artikel zu diesem Thema:

Fotovoltaikanlage kann eigener Gewerbebetrieb sein

Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei teilweise unternehmerisch und privat genutzten Gebäuden

Zurück