Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers als steuerfreier Sachbezug

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen vom 11.11.2010 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkommensteuergesetz bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreien Sachbezug aufgestellt und damit Fragen der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen beantwortet.

In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken oder den Arbeitnehmern anlässlich ihres Geburtstages Gutscheine über 20 € einer großen Einzelhandelskette geschenkt oder den Arbeitnehmern Tankgutscheine überreicht, mit denen diese bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tankten und sich die verauslagten Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten ließen. Die Arbeitgeber bewerteten die Zuwendungen jeweils als steuerfreien Sachbezug und behielten demzufolge angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer ein. Die Finanzämter und Finanzgerichte gingen auf Grundlage von Verwaltungserlassen von steuerpflichtigem Barlohn aus und beharrten auf entsprechenden Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheiden. Der Bundesfinanzhof entschied  dagegen in allen Streitfällen, dass es sich um Sachbezüge handele. Die Unterscheidung Barlohn oder Sachbezug sei nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Rechtsgrundlage sind die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Kann demnach der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, kommt eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird, oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Demzufolge liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit dem Nachweis des Erwerbs einer bestimmten Sache verbindet.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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