Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

von Björn Keller

Mit seinem Schreiben vom 17. März 2022 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen Verwaltungsanweisungen zur Unterstützung und Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigten. Die beschlossenen Maßnahmen gelten für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022. Sie umfassen die Bereiche Spenden, vorübergehende Unterbringungen von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, Spenden von Arbeitslohn oder Aufsichtsratvergütung, Schenkungsteuer sowie Umsatzsteuer. So genügt zum Nachweis einer steuerbegünstigten Zuwendung anstelle einer Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, das für diesen Zweck ein entsprechend eingerichtetes Konto führt. Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen an gemeinnützige Körperschaften oder für ausschließlich kirchliche, gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Für steuerbegünstigte Körperschaften ist es ausnahmsweise unschädlich, wenn sie bei ihnen vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzen. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten sowie für Mittel, die in Sonderaktionen für den vorgenannten Zweck eingeworben wurden. Alle umsatzsteuerbegünstigenden Regelungen für  Zweckbetriebe zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen werden ebenfalls auf die Leistungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine angewendet. Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebes gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (BgA) führt die vorübergehende Nutzung des zu ihm gehörenden Betriebsvermögens aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und das BgA-Einkommen wird in diesem Zeitraum mit Null angesetzt. Bei einem steuerbegünstigten BgA wird analog wie bei steuerbegünstigten Körperschaften verfahren. Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihrer Vergütung zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an Ukraine-Flüchtlinge, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz und sind nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben, dürfen jedoch nicht als Spende berücksichtigt werden. Analoges gilt für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen gegenseitig zur Verfügung, um Kriegsgeschädigten zu helfen, gelten die Umsätze als eng verbundene Umsätze und sind steuerfrei. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen oder zur Versorgung Verwundeter wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen. Gleiches gilt, wenn sich aufgrund der Hilfsmaßnahmen die Nutzung von Räumlichkeiten eines Unternehmens ändert oder Wohnungen von privaten Unternehmen unentgeltlich überlassen werden. Beabsichtigen Unternehmen bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Strom, Wasser oder anderes) eine unentgeltliche Beherbergung, wird ausnahmsweise ein entsprechender Vorsteuerabzug gewährt. Die unentgeltliche Wertabgabe wird ebenfalls nicht besteuert.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zurück