Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage
von Björn Keller
Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13. August 2024 (IX R 31/23) entschied, dürfen Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer modernen Heizungsanlage, erst nach der Montage sowie der vollständigen Begleichung des Rechnungsbetrages auf das Konto des Installationsunternehmens vorgenommen werden. Nur die Fertigstellung der Maßnahme genügt nicht. Im Streitfall hatte ein Ehepaar, die Kläger, in dem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus im Jahr 2021 die Heizung durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels betrugen über 8.000 €. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Ab März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende Monatsraten in Höhe von jeweils 200 € auf den Rechnungsbetrag. In der Einkommensteuer für das Jahr 2021 beantragten die Kläger infolgedessen für die gezahlten 2.000 € eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen. Das Finanzamt lehnte dies bei der Festsetzung ab, da dafür erst die letzte Rate beglichen sein müsse, also im Jahr 2024. FG und Bundesfinanzhof teilen diese Auffassung. Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil klar, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c EStG erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesene Betrag vollständig auf dem Konto des Leistungserbringers eingegangen ist. Außerdem ist für die gemäß § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG Inanspruchnahme der Steuerermäßigung Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt im Streitfall, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass im behandelten Fall im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen möglich ist. Allerdings werden nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Werden die Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, ist eine zusätzliche Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen. Das FG muss daher diesbezüglich den Antrag der Kläger nochmals prüfen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz