Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zwecks Verlustnutzung sind grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch

von Björn Keller

Im Urteil vom 07.12.2010  entschied der Bundesfinanzhof, dass die verlustbringende Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils an einen Mitgesellschafter nicht deshalb rechtsmissbräuchlich ist, weil der Veräußerer in engem zeitlichen Zusammenhang von einem anderen Mitgesellschafter dessen in gleicher Höhe bestehenden Gesellschaftsanteil an derselben Gesellschaft erwirbt.

Strittig war der Fall der Gesellschafter einer GmbH, die in den Jahren 2000 und 2001 fast ausschließlich mit Aktien am Neuen Markt handelte. Das in Wertpapieren angelegte Kapital betrug aufgrund der negativen Börsenentwicklung Ende 2001 nur noch einen Bruchteil des ursprünglichen Wertes. Vor diesem Hintergrund veräußerten die Gesellschafter der GmbH ihre jeweilige Beteiligung reihum an einen Mitgesellschafter und erwarben zeitgleich wieder eine Beteiligung in gleicher Höhe von einem anderen Mitgesellschafter. Der aus der Veräußerung entstandene Verlust wurde seitens Finanzamt und Finanzgericht wegen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO nicht steuerlich anerkannt. Der Bundesfinanzhof hingegen begründete sein Urteil damit, dass das Motiv, Steuern zu sparen, eine steuerliche Gestaltung deshalb nicht missbräuchlich macht. Letztlich steht es gemäß § 17 EStG einem Anteilseigner frei, ob, wann und an wen er seine Anteile an der GmbH verkauft. Außerdem ist zu beachten, dass sich durch den erneuten Anteilserwerb die steuerrechtliche Ausgangslage ändert. Bei einer späteren Veräußerung dieser Anteile oder bei einer Liquidation der GmbH werden Gewinn oder Verlust unter Berücksichtigung der niedrigeren Anschaffungskosten ermittelt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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