Nachträgliche Schuldzinsen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

von Björn Keller

Mit Urteil vom 20.06.2012 entschied der Bundesfinanzhof, dass Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche ursprünglich der Finanzierung eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind, sofern die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden konnten.