Leiharbeitnehmer haben typischerweise keine regelmäßige Arbeitsstätte

von Björn Keller

Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann, da er nicht  typischerweise über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Damit ist § 9 Abs. 5 EStG in  Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG für Leiharbeiter anwendbar.