Leiharbeitnehmer haben typischerweise keine regelmäßige Arbeitsstätte

von Björn Keller

Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 entschieden, dass ein Leiharbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann, da er nicht  typischerweise über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. Damit ist § 9 Abs. 5 EStG in  Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG für Leiharbeiter anwendbar. Sofern diese nicht dauerhaft in der Arbeitsstätte ihres Arbeitgebers, sondern bei dessen  Kunden vor Ort tätig sind, können die Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass sich ein Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten kann, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein. Offen ließ der BFH allerdings, ob der Auffassung der Finanzverwaltung zu folgen sei, dass ein Leiharbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses einem Entleiher überlassen wird, über eine regelmäßige Arbeitsstätte verfügt. In früheren Urteilen vom 10.07.2008 und vom 09.07.2009 hat der BFH entschieden, dass zwar eine Auswärtstätigkeit unabhängig von der Dauer des Einsatzes beim Kunden vorliegt, dies aber nicht zutrifft, wenn ein Arbeitnehmer für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses dem Kunden zur Arbeit in dessen betrieblicher Einrichtung überlassen oder gar mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. In diesem Fall ist der Leiharbeiter dauerhaft an einer regelmäßigen (wenn auch außerbetrieblichen) Arbeitsstätte tätig. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Arbeitnehmer - bestimmt durch die Art der Tätigkeit beim Kunden - bereits bei diesem eine Auswärtstätigkeit ausübt.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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