Keine Verdopplung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Nutzung mehrerer Wohnungen

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.07.2010 entschieden, dass zusammen veranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag in Anspruch nehmen können. In der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erkennt der Bundesfinanzhof keinen Anhaltspunkt für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung. Die Steuerermäßigung erfolgt auf Antrag und kann 20 %, höchstens aber 600 € (aktuelle Gesetzesfassung: 1.200 €), der Aufwendungen des Steuerpflichtigen betragen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Es kann demzufolge nicht geschlussfolgert werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung bis zum Höchstbetrag auch mehrfach, also objektbezogen, zu gewähren sei. Allerdings gilt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht wurden. Mit diesem Urteil ist insbesondere keine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu beklagen, da auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, die Höchstbeträge ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen können. Es ist allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder den Orten der Leistungserbringung im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, nicht aber der Familienstand entscheidend.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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