Keine Einsicht in Steuerakten zur Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte

von Björn Keller

Die Einsichtnahme in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens ist nicht gestattet, sofern der Steuerpflichtige für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits bestandskräftig veranlagt wurde und die Einsichtnahme der Verfolgung steuerverfahrensfremden Zwecken dienen soll. Ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bleibt hiervon jedoch unberührt. So entschied der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 07. Mai 2024 (IX R 21/22). Im Streitfall beantragten die Kläger beim Finanzamt nach dessen Steuerfestsetzung, Einsicht in ihre Einkommensteuerakte für 2015 zu erhalten. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater ordnungsgemäße Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte, um gegebenenfalls Schadenersatz zu fordern. Dies lehnte das Finanzamt ab, ebenso wie den späteren Antrag, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen. Das zuständige FG widersprach dem und verpflichtete das Finanzamt, Akteneinsicht sowie den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zu gewähren. Der Bundesfinanzhof teilte dessen Auffassung nicht. Er begründete dies damit, dass die Kläger erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung die Einsichtnahme beantragt hatten. Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung wurde somit nicht berührt. Zudem stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die Gewährung der nachträglichen Akteneinsicht keine Ermessensfrage ist. Zudem ist das Finanzamt nicht verpflichtet, die Kläger bei deren Prüfung, ob ein Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater besteht, zu unterstützen. Ein solches Anliegen verfolge außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegende Zwecke. Das Finanzamt sei jedoch verpflichtet, den Klägern gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet wurden. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich aber eben nur auf die personenbezogenen Daten und nicht auf Dokumente und ist demzufolge nicht gleichzusetzen mit einem Akteneinsichtsrecht. Eine Ausnahme zur Übersendung von Dokumentenkopien ist nur möglich, wenn diese unbedingt erforderlich sind, um wirksam datenschutzrechtliche Ansprüche zu verfolgen. Diese Notwendigkeit ist vom Steuerpflichtigen glaubhaft darzulegen.  

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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