Grundsätze zur Bestimmung der Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel

von Björn Keller

Die immer wieder strittige Frage, wann Bücher und Zeitschriften als Arbeitsmittel und damit als steuerlich absetzbare Werbungskosten zu werten sind, hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.05.2010 grundsätzlich entschieden. Im Urteil heißt es, dass Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird. Daraus folgt, dass es für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für beruflich genutzte Gegenstände, die auch privat genutzt werden können, bei der Entscheidung, ob nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebenshaltung vorliegen, im Allgemeinen weniger auf den objektiven Charakter des angeschafften Gegenstands ankommt, sondern vielmehr auf die Funktion des Gegenstands im Einzelfall, also den tatsächlichen Verwendungszweck. Bei gemischter, privater und dienstlicher Nutzung ist nach den Grundsätzen des Bundesfinanzhofs im Beschluss vom 21.09.2009 eine Aufteilung in Betracht zu ziehen.

Ausgangspunkt für das Urteil war die Klage eines Lehrers. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln auch gelten, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit sein Inhalt Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten wurde, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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