Grundsätze zur Bestimmung der Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel
von Björn Keller
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 20.05.2010 entschieden, dass Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.