Feststellung der Grundstückswerte in Sachsen ist rechtmäßig

von Björn Keller

Das Sächsische FG in Leipzig erklärte in seinem Urteil vom 24. Oktober 2023 die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 01. Januar 2022 und des Grundsteuermessbetrages auf den 01. Januar 2025 für rechtmäßig (Az. 2 K 574/23). Im entschiedenen Fall hatten die Eigentümer eines Einfamilienhauses gegen die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes und gegen die Sächsischen Sondervorschriften geklagt. Allerdings wies das Sächsische FG die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können noch Revision beim  Bundesfinanzhof einlegen. Das FG begründete seine Entscheidung damit, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14) dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zur Neuregelung der seit dem 01. Januar 1935 beziehungsweise dem 01. Januar 1964 geltenden Normen zur Grundsteuer eingeräumt habe. Demnach ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Bewertung des Grundbesitzes möglichst einfach und praktikabel zu gestalten. Damit auch den Anforderungen eines automatisierten Massenverfahrens entsprochen werden kann, darf der Gesetzgeber hierfür generalisieren, typisieren und pauschalieren. Dabei muss er sich jedoch in der Grenze des Gleichheitssatzes des Grundgesetzes bewegen. Das gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem muss eine realitätsgerechte und lastengleiche Besteuerung gewährleisten. Das FG betont, dass das aktuelle Regelwerk zur Ermittlung der Grundsteuerwerte und des Grundsteuermessbetrages diesen Anforderungen Rechnung trägt. Das gilt vor allem bei der Berechnung des Ertragswertes einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie. Hier kann die durchschnittliche Nettokaltmiete zugrunde gelegt werden, ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen. Der Boden darf auf Basis der Feststellungen der örtlichen Gutachterausschüsse gewertet werden. Diese Gremien mit besonderer Sach- und Fachkenntnis der örtlichen Gegebenheiten arbeiten unabhängig von den Finanzämtern. Allerdings dürfen auch Finanzbeamte Mitglied sein. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, durch einen höheren Umrechnungskoeffizienten der Bodenwerte dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der Regel die Quadratmeterpreise bei kleineren Grundstücken höher sind. Oberstes Ziel der Sächsischen Sonderregelung zur Steuermesszahl ist es, Wohnraum zu fördern. Dieses legitime Interesse für das Gemeinwohl berechtigt auch zur Anwendung steuerlicher Lenkungsnormen. Auch widerspricht das FG der Auffassung der Kläger, dass die endgültige steuerliche Belastung derzeit mangels Festlegung der kommunalen Hebesätze nicht vorhersehbar sei. Denn das war bereits nach dem alten Grundsteuerrecht auch so, da die Gemeinden noch während des jeweiligen Jahres ihre Hebesätze anpassen konnten. Mit der Entscheidung, die Rechtmäßigkeit der Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes sowie der Sächsischen Sonderregelungen klarzustellen, soll für die Bürgerinnen und Bürger, die Finanzämter und die Kommunen Rechtssicherheit bei der Anwendung der Vorschriften des neuen Grundsteuergesetzes geschaffen werden.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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