Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1-%-Regelung

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied mit seinem Urteil vom 08.11.2018 (III R 13/16) bei Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung zur Besteuerung der Privatnutzung von Taxen, dass diese auf der Grundlage des allgemeinen Listenpreises erfolgt, nicht aber nach besonderen Herstellerpreislisten für Taxen und Mietwagen. Listenpreis im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist dabei nur der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug auch als Privatkunde hätte erwerben können. Im strittigen Fall nutzte der Kläger sein Taxi nicht nur für sein Taxiunternehmen, sondern auch privat. Einkommensteuerrechtlich entschied er sich für die 1-%-Regelung. Dabei legte er den Bruttolistenpreis aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der höhere, mit Hilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte Listenpreis heranzuziehen ist. Grundsätzlich ist also der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer relevant. Zwar hatte der Kläger beim FG Erfolg, der Bundesfinanzhof jedoch hob dessen Urteil auf. Er entschied, dass der für die 1-%-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige ist, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden. Vielmehr handelt es sich um eine generelle Bemessungsgrundlage zur Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw. Denn der tatsächliche geldwerte Vorteil entspricht dem Betrag, den der Steuerpflichtige als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart. Das Urteil hat auch Bedeutung für andere Berufsgruppen, denen ein Fahrzeughersteller Sonderpreislisten mit Sonderrabatten gewährt.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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