Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

von Björn Keller

Mit Urteil vom 24.02.2011 bekräftigte der Bundesfinanzhof seinen Standpunkt, dass Aufwendungen für eine krankheits- oder behindertengerechte Anpassung des individuellen Wohnumfeldes als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden können. Das gilt auch dann, wenn die erforderlichen Baumaßnahmen langfristig geplant werden. Ein etwaiger durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert bleibt dabei unberücksichtigt (siehe auch Urteil vom 22.10.2009). Im strittigen Fall ging es um den Umbau und die Modernisierung eines Hauses. Die Kläger wollten einen Teil der Kosten aufgrund spezifischer Gestaltungserfordernisse für den Wohnraum ihres seit Geburt an zu 100% behinderten Kindes als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Einspruch und Klage blieben mit dem Verweis darauf erfolglos, dass durch den Umbau ein Gegenwert erlangt worden sei. Der Bundesfinanzhof hob jetzt das Urteil der Vorinstanz auf, weil die entstandenen Mehraufwendungen größer als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes sind und auch nicht durch den Grund- oder Kinderfreibetrag oder den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten werden. Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle Umbaukosten, sondern nur die auf die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen Wohnumfelds beruhenden Mehrkosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig sind.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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