Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen

von Björn Keller

Der Bundesfinanzhof entschied in seinem Urteil vom 30.06.2011, dass Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG darstellen können. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch Kosten für die Unterbringung und Verpflegung, soweit es sich hierbei um Mehrkosten handelt, die bei ganz normaler Lebensführung entstehen. Der Abzug ist jedoch nur möglich, wenn die außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der sogenannten zumutbaren Belastung überschreiten. Eine Aufteilung derartiger Kosten in Unterhaltskosten im Sinne von § 33a EStG und Krankheitskosten im Sinne von § 33 EStG kommt nicht in Betracht. Zudem besteht bei Unterhaltsaufwendungen kein Wahlrecht zwischen einem Abzug nach § 33 EStG oder nach § 33a EStG. Im entschiedenen Fall hatte das Sozialamt die Klägerin auf Erstattung von 1.316 € für die Unterbringung ihres nach einem Schlaganfall pflegedürftigen Vaters in einem Pflegeheim in Anspruch genommen. Diese machte den Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.  Nach Abzug der Unterhaltskosten für seine Frau trug der Vater selbst rd. 9.000 € der Heimkosten. Die Pflegeversicherung übernahm etwa 22.000 € und den verbleibenden Restbetrag hatte das Sozialamt gezahlt. Das Finanzamt akzeptierte die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen nicht und auch das FG wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Unterhaltsaufwendungen der Klägerin zu Recht nicht nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt wurden, weil die anrechenbaren Einkünfte und Bezüge des Vaters den Höchstbetrag von 7.680 EUR überstiegen. Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar, dass die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen richtigerweise verweigert wurde, stellte dabei aber klar, dass hier nicht § 33a Abs. 1 EStG, sondern § 33 EStG zur Anwendung komme. Im Streitfall handele es sich um eine krankheitsbedingte Unterbringung und somit um Krankheitskosten und nicht um Unterhaltskosten, die bei einer altersbedingten Unterbringung anfallen. Ein Abzug der streitigen Aufwendungen scheide im konkreten Falle aber trotzdem aus, weil die Aufwendungen in Höhe von 1.316 € die zumutbare Belastung der Klägerin im Sinne von § 33 Abs. 3 EStG nicht übersteigen. Bei ihren Einkünften im Streitjahr in Höhe von 73.180 € betrug die zumutbare Belastung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 4.390,80 € (6 % des Gesamtbetrags der Einkünfte).

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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