Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks

von Björn Keller

Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne. Für die Annahme eines einfachen Frühstücks gehört auf jeden Fall ein Aufstrich oder Belag hinzu. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03.07.2019 (VI R 36/17). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber, ein EDV-Dienstleister und Softwareentwickler, seinen Arbeitnehmern verschiedene unbelegte Backwaren sowie Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Die Mitarbeiter konnten diese während einer bezahlten vormittäglichen Pause, die vordergründig zugleich der fachlichen Kommunikation diente, verspeisen. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Auffassung. Zwar kann die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt aber grundsätzlich nur vor, wenn es sich um eine Mahlzeit wie Frühstück, Mittagessen oder Abendessen handelt. Es ist also genau zu bewerten, ab wann es sich um eine Mahlzeit handelt. Nicht steuerbaren Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen, kommt keine Entlohnungsfunktion zu. So verhielt es sich im entschiedenen Fall. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass unbelegte Brötchen auch in Kombination mit einem Heißgetränk nicht als Frühstück im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SvEV zu werten sind.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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