AfA-Berechtigung nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

von Björn Keller

Ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft kann die AfA für seinen entgeltlich erworbenen Anteil an Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens nur entsprechend seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs beanspruchen. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 03.05.2022 (IX R 22/19). Vorhandene Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen zu einer anteiligen Erhöhung der Anschaffungskosten, soweit sie den erworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einzeln zugeordnet werden können. Im behandelten Fall waren ursprünglich zwei Brüder zu je 50% an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Diese erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Für den Erwerb der Grundstücke hatten sie Darlehen aufgenommen. Einer der Brüder veräußerte seine gesamten Anteile teilweise an seinen Bruder und teilweise an seine Schwägerin. Es war strittig, ob die noch offenen Darlehen der GbR, also deren Verbindlichkeiten, die Anschaffungskosten und dementsprechend die AfA auf die anteilig miterworbenen Gebäude erhöhte. Finanzamt und FG hatten dies abgelehnt. Doch der Bundesfinanzhof gestattete die Revision der GbR, der Klägerin, da das FG die den Gesellschaftern zustehende AfA fehlerhaft bestimmt hat. Grundsätzlich wird die AfA auf die vermieteten Gebäude bei der Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte einer Personengesellschaft nach den historischen Anschaffungskosten berücksichtigt. Die so ermittelten Einkünfte werden den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse direkt zugeordnet. Werden allerdings Beteiligungen nachträglich entgeltlich erworbenen, bemisst sich deren AfA nach den individuellen Anschaffungskosten und der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Weicht diese zustehende AfA von der AfA ab, die auf Gesellschaftsebene bei der Errechnung der Einkünfte ermittelt worden ist, muss der zugerechnete Ergebnisanteil korrigiert werden. Der Korrekturbetrag ist Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung. Der Bundesfinanzhof geht in seinem Urteil ausführlich auf die Ermittlung dieses Korrekturbetrages ein. Stellt sich in dem Zusammenhang heraus, dass die Anschaffungskosten des Anteilserwerbers die Summe der Buchwerte der anteilig miterworbenen Wirtschaftsgüter übersteigen, sind sie den anteilig miterworbenen Wirtschaftsgütern nach dem Verhältnis der in ihnen ruhenden stillen Reserven einzeln zuzuordnen. Das bedeutet, dass die Aufteilung der Mehranschaffungskosten für jedes in Betracht kommende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs einzeln zu bewerten und vorzunehmen ist. Gehört ein bebautes Grundstück zum anteilig miterworbenen Gesellschaftsvermögen, ist die Aufteilung der anteiligen Anschaffungskosten getrennt für Grund und Boden einerseits und für Gebäude andererseits erforderlich. So können eventuell im nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut Grund und Boden entstandene stille Reserven erfasst werden. Im Streitfall war zu prüfen, inwieweit die Darlehen den einzelnen Wirtschaftsgütern auf Gesellschaftsebene eindeutig zugeordnet werden konnten. Da die Darlehen eigens für den Erwerb der Wirtschaftsgüter aufgenommen worden waren, konnte die Zuordnung unstrittig erfolgen. Im Streitfall muss das FG allerdings die Aufteilung noch nachholen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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