Übernahme von Steuerberatungskosten bei Nettolohnvereinbarung und Abtretung der Steuererstattungsansprüche kein Arbeitslohn

von Björn Keller

Übernimmt der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers für die Erstellung dessen Einkommensteuererklärung, führt dies nicht zwingend zu Arbeitslohn. Voraussetzung ist allerdings, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09.05.2019 (VI R 28/17). Damit gab er zugleich seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung vom 21.01.2010 (VI R 2/08) auf. Im Streitfall handelte es sich bei der Klägerin um ein inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns, der den internationalen Austausch von Mitarbeitern organisiert und abwickelt. Der Konzern unterstützt seine Arbeitnehmer auch bei der Erledigung ihrer steuerlichen Pflichten sowohl im Herkunfts- als auch im Entsendeland. Für die Jahre des Wechsels zwischen Herkunfts- und Entsendeland trägt der Konzern die Aufwendungen für die Erstellung der Steuererklärungen in beiden Ländern. Für die Jahre, in denen die Mitarbeiter nur im Entsendeland tätig sind, übernimmt der Konzern auch die Kosten für die Erstellung der persönlichen Einkommensteuererklärungen im Gastland. Die deutsche Tochtergesellschaft hatte daher mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Sie übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen dieser Mitarbeiter durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft. Zugleich traten die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an die Arbeitgeberin ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber der Klägerin eine pauschale Lohnsteuer fest. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Nach seiner Ansicht wurden die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin übernommen. Deren Ziel war es, durch die Gestellung der Steuerberatung eine möglichst weitgehende Reduzierung ihrer Lohnkosten zu erreichen, da nur ihr allein die sich durch die Veranlagungen der Arbeitnehmer ergebenden Steuererstattungen zustanden. Denn diese hatten ihre Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten. Von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung konnten die Arbeitnehmer aufgrund der Nettolohnvereinbarungen und der Abtretung der Erstattungsansprüche daher nicht profitieren. Die wirtschaftlichen Vorteile aus der Erstellung der Einkommensteuererklärungen, der Prüfung der Steuerbescheide und der Einlegung etwaiger Standardeinsprüche waren für sie nicht privat verfügbar. Entscheidend für die Beurteilung des Sachverhalts war daher, dass nur die Klägerin von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Demzufolge stellte die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen keinen Arbeitslohn dar. Unbedeutend war dabei, dass im konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Bei gleicher Inlandssachlage hätte der Bundesfinanzhof ebenso entschieden.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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