Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig

von Björn Keller

Mit seinem Beschluss vom 27.06.2017 gibt der Bundesfinanzhof Antwort auf die Beschwerde einer Klägerin. Sie beantragte eine Prüfung der geltenden Rechtsprechung dahingehend, ob die betragsgenaue Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe gegen den Neutralitätsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verstößt. Des Weiteren sollte geklärt werden, ob sich hieraus das Gebot einer Umsatzsteuerfreistellung bei gleichzeitigem Erhalt des Rechts auf Vorsteuerabzug ergibt. Der Bundesfinanzhof nahm bezüglich der Beschwerde der Klägerin eindeutig Stellung. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind demzufolge durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs bereits umfassend geklärt. Demnach sind Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig. Eine Zulassung der Revision kam daher nicht in Betracht.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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