Selbst getragene Krankheitskosten eines Privatversicherten

von Björn Keller

Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger selbst krankheitsbedingte Aufwendungen, um sich eine Beitragsrückerstattung seines Krankenversicherers zu erhalten, können die Kosten weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. So entschied das FG Berlin-Brandenburg mit seinem Urteil vom 19.04.2017. Im strittigen Fall hatte der Kläger in seiner Steuererklärung die von ihm entrichteten Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe geltend gemacht. Nachdem das Finanzamt Kenntnis von einer im Streitjahr für das Vorjahr gewährten Beitragserstattung seiner Krankenversicherung erhalten hatte, änderte es die Steuerfestsetzung. Es minderte die im Streitjahr gezahlten Beiträge um den Betrag der Erstattung. Der Kläger hatte selbst Krankheitskosten getragen, da dies Voraussetzung für die Beitragsrückerstattung war. Er machte gegen den Bescheid des Finanzamts geltend, dass der für seine ärztliche Behandlung aufgewandte Betrag die Erstattung deutlich überstieg. Er begehrte deshalb, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das FG folgte dem nicht. Da die private Zahlung der Arztrechnungen nicht als Beitrag zu einer Krankenversicherung anzusehen ist, liegen insoweit keine Sonderausgaben vor. Ebenso können keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 33 EStG geltend gemacht werden. Zwar zählen grundsätzlich die Krankheitskosten hierzu. Diese sind steuerlich aber nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen nicht entziehen kann, sie ihm also zwangsläufig erwachsen. Verzichtet der Steuerpflichtige allerdings freiwillig auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer, kann von Zwangsläufigkeit keine Rede sein. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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