Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten

von Björn Keller

Nutzt ein Steuerpflichtiger mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten, ist auch dann der Abzug von Aufwendungen typisierend auf jährlich 1.250 EUR begrenzt. Das entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 09.05.2017. Im entschiedenen Fall unterhielt der Kläger im Streitjahr 2009 zwei Wohnsitze in verschiedenen Orten mit je einem Arbeitszimmer. In seiner Gewinnermittlung 2009 erfasste er die Aufwendungen für das eine Arbeitszimmer in Höhe von 1.783,05 EUR und für das zweite Arbeitszimmer in Höhe von 791,28 EUR als Betriebsausgaben. Er war der Meinung, die Abzugsbeschränkung auf den gesetzlichen Höchstbetrag sei objektbezogen ausgestaltet. Daher würde ihm dieser für jedes Arbeitszimmer zustehen. Dem widersprachen das Finanzamt und das FG. Nach ihrer Auffassung steht der Abzugsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 in Höhe von 1.250 EUR jedem Steuerpflichtigen personenbezogen für jeden Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Bundesfinanzhof stützt nun mit seinem Urteil die Ansicht der Vorinstanzen. Er stellte klar, dass der Betriebsausgabenabzug nicht auf zahlenmäßig ein Arbeitszimmer, sondern unabhängig von der Anzahl der vom Steuerpflichtigen genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf den gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt ist. Es handelt sich eindeutig um einen personenbezogenen Höchstbetrag für dessen Inanspruchnahme alleinig die Voraussetzungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt sein müssen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Zurück