Firmenbezeichnung ist wesentliche Betriebsgrundlage - Geldeinwurfautomaten gelten als Kassen

von Björn Keller

In seinem Urteil vom 20.03.2017 nahm der Bundesfinanzhof zu zwei strittigen Sachverhalten Stellung. Einerseits war zu klären, ob die Firmenbezeichnung zum wesentlichen Betriebsvermögen gehört, andererseits, ob Geldeinwurfautomaten wie Kassen zu führen sind. Im strittigen Fall ging es um den Betreiber (und späteren Kläger) von mehreren, organisatorisch getrennten Erotikmärkten, die alle einheitlich firmierten. Im Streitjahr 2004 veräußerte er einen der Märkte. Gleichzeitig mit dem Verkauf vereinbarten er und die Käuferin einen Franchisevertrag zur weiteren Nutzung des Firmennamens und der einheitlichen optischen Außenwerbung zur Wahrung des Markenbildes. Der Franchisevertrag wurde auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Für das Streitjahr gab der Kläger in seiner Steuererklärung das für die Veräußerung des Markts vereinbarte Entgelt mit Bezug auf § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht an. Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Da über Namen und Erscheinungsbild des Markts ein Franchisevertrag abgeschlossen wurde, habe der Kläger nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen veräußert. Demzufolge greife vorgenannter Paragraph nicht. Außerdem schätzte das Finanzamt 10 % der erklärten Umsätze aus dem Marktbereich Video/Kino hinzu. Die Geldspeicher der Automaten, die als Kassen anzusehen seien, wurden nur in unregelmäßigen Abständen geleert und ohne eigene Zählung der Münzen und Geldscheine bei der Bank abgeliefert und dort gutgeschrieben. Anhand der Addition der Bankgutschriften und der verausgabten Beträge habe der Kläger die Summe der Einnahmen ermittelt. Einspruch und Klage wurden abgelehnt. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen. Er stellte mit seinem Urteil klar, sofern eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen wird, sind nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden. Deshalb ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern. Bezüglich der Zuschätzung von 10 % der Umsätze im Bereich Video/Kino erläuterte der Bundesfinanzhof ausführlich, dass Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten als Kassen gelten. Grundsätzlich sollten Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden, um im sensiblen Bereich der Bargeldbewegungen ein dichtes Kontrollgefüge und die Kassensturzfähigkeit zu ermöglichen. Die Entwicklung des Kassenbestandes muss zweifelsfrei rekonstruierbar sein. Obwohl bei verschlossenen Behältern eine tägliche Auszählung nicht unbedingt notwendig ist, muss im Augenblick der Entleerung die Kasseneinnahme gezählt und aufgezeichnet werden. Diese Anforderungen erfüllte der Kläger nicht, zumal auch bis zur Einzahlung bei der Bank keine Verplombung der Behälter erfolgte. Die Schätzung der Einnahmen seitens des Finanzamts war demzufolge rechtens. Allerdings bedurfte die Angemessenheit der Zuschätzung in Höhe von 10 % einer weitergehenden Begründung. Deshalb wurde das Urteil aufgehoben und an das FG zu zurückverwiesen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

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