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Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten - Nachrichtenarchiv
Februar 2012
Fördervoraussetzungen für Partikelminderungssysteme
07-02-2012
Seit dem 01.02.2012 ist die Antragstellung für eine Förderung zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Rußpartikelfiltern möglich. Die Förderung beträgt je Fahrzeug einmalig 330 Euro (Festbetragszuschuss). Bei der Antragstellung ist einiges zu beachten. Die Förderung ist möglich für PKW, die bis einschließlich 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen und einer besonderen Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die ebenfalls bis einschließlich 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden sowie für leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16.12.2009 erstmals zugelassen wurden. Die Nachrüstung muss zwischen dem 01.01.2012 bis einschließlich 31.12.2012 erfolgen (auf Eintrag in den Fahrzeugpapieren achten). Vor dem 01.01.2012 durchgeführte Nachrüstungen sind nicht förderfähig. Außerdem muss das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Antragstellerin bzw. den Antragsteller im Inland zugelassen sein. Unternehmen müssen zudem die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen beachten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, sofern für das Fahrzeug eine Steuerbefreiung nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vorliegt oder bereits eine Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen erfolgte. Das Online-Antragsformular ist unter www.code.bafa.de/pmsf abrufbar. Die Frist zur Antragstellung endet mit Ablauf des 15.02.2013 (Ausschlussfrist).
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice
02-02-2012
Leistungen eines Partyservice-Unternehmens gelten grundsätzlich als sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und unterliegen demzufolge dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 23.11.2011. Nur, wenn so genannte Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden bzw. die Lieferung der Speisen nachweislich der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, gilt dies lediglich als eine Lieferung von Nahrungsmitteln. Diese unterliegen dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent.
Im verhandelten Streitfall belieferte die Klägerin mit ihrem Partyservice ihre Kunden mit bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen. Je nach Kundenwunsch stellte sie auch Geschirr, Besteck und Stehtische sowie Personal zur Verfügung. Sie war der Ansicht, sie habe - außer in den Fällen der zusätzlichen Personalbereitstellung - lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert und somit gelte der ermäßigte Steuersatz. Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Standardspeisen sind typischerweise Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites, d.h. Speisen, die einfach zubereitet und in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft aber nicht wie im Falle der Klägerin zu auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni und ähnliches. Die Zubereitung dieser Speisen erfordert wesentlich mehr Arbeit und Sachverstand und gegebenenfalls auch eine Beratung der Kunden. Somit handelt es sich nicht um eine Lieferung von Lebensmitteln, sondern um sonstige Leistungen.
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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