TÄTIGKEITSFELDER

Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

von Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

02-02-2012

Leistungen eines Partyservice-Unternehmens gelten grundsätzlich als sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und unterliegen demzufolge dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent. So entschied der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 23.11.2011. Nur, wenn so genannte Standardspeisen ohne zusätzliche Dienstleistungselemente geliefert werden bzw. die Lieferung der Speisen nachweislich der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, gilt dies lediglich als eine Lieferung von Nahrungsmitteln. Diese unterliegen dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 Prozent.

Im verhandelten Streitfall belieferte die Klägerin mit ihrem Partyservice ihre Kunden mit bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen. Je nach Kundenwunsch stellte sie auch Geschirr, Besteck und Stehtische sowie Personal zur Verfügung. Sie war der Ansicht, sie habe - außer in den Fällen der zusätzlichen Personalbereitstellung - lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert und somit gelte der ermäßigte Steuersatz. Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof im Anschluss an eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Standardspeisen sind typischerweise Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites, d.h. Speisen, die einfach zubereitet und in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft aber nicht wie im Falle der Klägerin zu auf ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse, Geflügelsalat mit Rigatoni und ähnliches. Die Zubereitung dieser Speisen erfordert wesentlich mehr Arbeit und Sachverstand und gegebenenfalls auch eine Beratung der Kunden. Somit handelt es sich nicht um eine Lieferung von Lebensmitteln, sondern um sonstige Leistungen.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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