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Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten
von Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
Fördervoraussetzungen für Partikelminderungssysteme
07-02-2012
Seit dem 01.02.2012 ist die Antragstellung für eine Förderung zur Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Rußpartikelfiltern möglich. Die Förderung beträgt je Fahrzeug einmalig 330 Euro (Festbetragszuschuss). Bei der Antragstellung ist einiges zu beachten. Die Förderung ist möglich für PKW, die bis einschließlich 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden, für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen und einer besonderen Zweckbestimmung (Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen und rollstuhlgerechte Fahrzeuge), die ebenfalls bis einschließlich 31.12.2006 erstmals zugelassen wurden sowie für leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen, die bis einschließlich 16.12.2009 erstmals zugelassen wurden. Die Nachrüstung muss zwischen dem 01.01.2012 bis einschließlich 31.12.2012 erfolgen (auf Eintrag in den Fahrzeugpapieren achten). Vor dem 01.01.2012 durchgeführte Nachrüstungen sind nicht förderfähig. Außerdem muss das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Antragstellung auf die Antragstellerin bzw. den Antragsteller im Inland zugelassen sein. Unternehmen müssen zudem die Schwellenwerte für De-minimis-Beihilfen beachten. Eine Förderung ist ausgeschlossen, sofern für das Fahrzeug eine Steuerbefreiung nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) vorliegt oder bereits eine Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen erfolgte. Das Online-Antragsformular ist unter www.code.bafa.de/pmsf abrufbar. Die Frist zur Antragstellung endet mit Ablauf des 15.02.2013 (Ausschlussfrist).
Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz
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Tel.: 0371 - 2406275
Fax: 0322 - 237 211 71
E-Mail: info@bjoernkeller.de
Zwickauer Straße 224
09116 Chemnitz