TÄTIGKEITSFELDER

Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

von Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Erd- und Pflanzarbeiten im Garten als Handwerkerleistung

18-01-2012

Gemäß einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.07.2011 kann eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses gewährt werden. Dabei ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird. Im strittigen Fall war zu entscheiden, ob für die im Garten eines selbstgenutzten Wohnhauses von einem Handwerksbetrieb ausgeführten Erd- und Pflanzarbeiten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung gewährt werden kann und zudem für eine damit im Zusammenhang errichtete Stützmauer eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG zu beanspruchen ist. Finanzamt und FG lehnten die beantragte Steuerermäßigung ab, da vorliegend ein Garten erstmalig angelegt worden sei. Eine solche Maßnahme sei nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern als Handwerkerleistung zu beurteilen. Allerdings könne die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG hierfür nicht gewährt werden, da durch die fraglichen Arbeiten etwas Neues geschaffen worden sei, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen hinausgehe. Der Bundesfinanzhof gab der Klage teilweise statt. Danach ist den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG, nicht aber auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren. Auch der Bundesfinanzhof gelangt zu der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erd- und Pflanzarbeiten im Garten dem Grunde nach um handwerkliche Tätigkeiten handelt. Dabei wird aber klargestellt, dass Erd- und Pflanzarbeiten in einem vorhandenen Garten nicht vergleichbar sind mit der Schaffung von etwas Neuem, wie dem Anbau einer Garage oder dem Ausbau eines Dachbodens und somit eine Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG vermittelbar ist.  

Hinweis: Die für beide Handwerkerleistungen zu gewährende Steuerermäßigung ist in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung des EStG auf einen Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt. In den Folgejahren wurde § 35a EStG mehrfach geändert und die Ermäßigungsbeträge erhöht. Die Kernaussagen des Urteils sind jedoch auf die aktuelle Rechtslage übertragbar. Insbesondere Ehemänner sollten bei der Beschäftigung eines Gärtners aber nicht nur den Steuervorteil sehen...

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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