TÄTIGKEITSFELDER

Aktuelles aus dem Steuerrecht und verwandten Gebieten

von Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

Änderungen beim Gründercoaching ab 01.04.2011

07-04-2011

Wie die KfW mitteilt, gelten ab 01.04.2011 geänderte Richtlinien für das Gründercoaching sowie das Gründercoaching Deutschland für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit. Für alle ab 01.04.2011 elektronisch eingereichten Anträge auf Gründercoaching ist bereits im Antragsformular anzugeben, mit welchem Berater das Coaching durchgeführt werden soll. Zudem sind die Inhalte und Konditionen (Anzahl der Tagewerke, Höhe des Beraterhonorars) schon im Antrag zu vereinbaren. Der Regionalpartner, in der Regel die zuständige IHK, prüft den Antrag dann und leitet ihn an die KfW weiter, von wo aus der Gründer im Normalfall eine Coachingzusage erhält.

Der nach Abschluss des Coachings vom Berater zu erstellende Abschlussbericht wird zukünftig beim Gründer verbleiben. Die Abrechnung gegenüber der KfW erfolgt mit dem neuen Dokument „Schlussverwendungsnachweis“, welches von Berater und Gründer zu unterzeichnen und zusammen mit der Rechnung des Beraters und dem Nachweis der Bezahlung des Eigenanteils direkt bei der KfW einzureichen ist.

Beim Gründercoaching werden innerhalb der ersten fünf Jahre nach Gründung Zuschüsse zu den Beratungskosten in  den neuen Bundesländer sowie bestimmten Regionen der alten Bundesländer in Höhe von 75 Prozent gezahlt. Im Übrigen beträgt der Fördersatz in den alten Bundesländern 50 Prozent. Für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit kann innerhalb des ersten Jahres nach der Gründung generell ein Zuschuss von 90 Prozent zu den Beratungskosten beantragt werden. Die Höchstgrenze der förderfähigen Beratungskosten beträgt € 6.000,00 für das Gründercoaching und € 4.000,00 für das Gründercoaching Deutschland für Gründungen aus der Arbeitslosigkeit.

Dipl.-Kfm. Björn Keller, Steuerberater, Chemnitz

 

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